ASSISTENZDIENST FÜR EINGLIEDERUNGSHILFE

Ziemlich vielfältige Eingliederungshilfe

Menschen mit Behinderung sind oft auf Hilfe in unterschiedlichen Lebensbereichen angewiesen. Die Aufgabe unserer Eingliederungshilfe besteht darin, genau diese Unterstützung zu gewährleisten, damit diesen Menschen eine weitestgehend eigenständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Die Kosten für die Assistenzleistung werden vom Staat in Form des Persönlichen Budgets oder auch durch sogenannte Sachleistung übernommen. 

Wissenswertes zur Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ebnet den Weg zu (mehr) Selbstbestimmung und Inklusion für Menschen mit Behinderung

In den letzten Jahrzehnten hat sich das Verständnis von Behinderung und der Umgang damit grundlegend gewandelt. Die UN-Behindertenrechtskonvention verankert umfassende Rechte für Menschen mit Behinderungen, wobei das Verbot von Diskriminierung und das Recht auf Inklusion in die Gesellschaft sowie selbstbestimmte Teilhabe im Mittelpunkt stehen. Diese Konvention betont die individuellen Freiheits- und Leistungsrechte und fordert einen gleichberechtigten Zugang zu wichtigen Lebensbereichen wie Arbeit, Gesundheitsleistungen, soziale Teilhabe und Bildung.

In Deutschland hat die Reform der Eingliederungshilfe im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes, die 2020 in Kraft trat, die Rolle und Rechte der Leistungsberechtigten weiter gestärkt. Diese Reform zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen eine bessere und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und ihre Selbstbestimmung zu fördern.

Ein zentraler Aspekt der Inklusion ist der gleichberechtigte Zugang zu Arbeit und Beschäftigung. Menschen mit Behinderungen sollen die gleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten wie alle anderen. Gesundheitsleistungen und soziale Teilhabe sind ebenfalls essenzielle Bereiche, in denen Barrieren abgebaut und gleichberechtigter Zugang gewährleistet werden müssen. Die Bildung spielt eine entscheidende Rolle, um die langfristige Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.

Was ist "Eingliederungshilfe" eigentlich genau?

Die Eingliederungshilfe, definiert als besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit wesentlicher Behinderung, ist seit 2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verankert. Zuvor war sie die größte Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Ziel der Eingliederungshilfe ist es, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Menschenwürde entspricht, und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Diese Leistungen sollen die Betroffenen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen (SGB IX, §90 Abs. 1).

Es gibt fünf Hauptgruppen der Eingliederungshilfeleistungen. Die größte Gruppe umfasst Leistungen zur sozialen Teilhabe, darunter Unterstützung beim Wohnen und im Alltag sowie heilpädagogische Leistungen für Kinder. Die zweitgrößte Gruppe betrifft die Teilhabe an Arbeit. Weitere Leistungsgruppen sind die Teilhabe an Bildung und medizinische Rehabilitation. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die örtlichen Sozialämter für die existenzsichernden finanziellen Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständig.

Die UN-Behindertenrechtskonvention & das Bundesteilhabegesetz (BTHG) als rechtlich-politische Grundlage der Eingliederungshilfe

Das 2006 verabschiedete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) bildet die rechtliche Grundlage für die Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen in den Unterzeichnerstaaten. Auch in Deutschland ist sie bindendes Recht.

Die UN-Behindertenrechtskonvention schafft keine neuen Rechte, sondern konkretisiert bestehende Menschen- und Sozialrechte für Menschen mit Behinderungen. Ihr Leitbild ist eine inklusive Gesellschaft. Ihr Ziel ist es, „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“ (Art. 1 BRK). Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, um die Rechte der Menschen mit Behinderungen umzusetzen und ihre Lebenssituation zu verbessern.

Die Behindertenrechtskonvention war eine wichtige Grundlage für die rechtliche und politische Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Deutschland. 2013 kündigten die regierenden Parteien CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag sowohl ein eigenes Leistungsrecht mit inhaltlichen Verbesserungen für Betroffene als auch eine Begrenzung der Ausgabendynamik und eine Kostenentlastung für die Kommunen an. Letztlich wurde die jährliche Entlastung in Höhe von fünf Milliarden Euro für die Kommunen jedoch außerhalb der Eingliederungshilfe realisiert, wodurch der Eingliederungshilfeträger LVR nur marginal und indirekt profitierte.

2016 wurde mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Reform der Eingliederungshilfe verabschiedet. Zu den finanziellen Verbesserungen für Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen gehörten Änderungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Das BTHG führte zudem Vorgaben für ein personenzentriertes, individuelles Bedarfsermittlungs- und Gesamt- bzw. Teilhabeplanungs-Verfahren ein. Neue Leistungen und Förderinstrumente wurden ebenfalls eingeführt, darunter das Budget für Arbeit, das den Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern soll.

Wie erhalte ich als betroffener Mensch die Leistungen der Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe wird auf Antrag gewährt, nachdem die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis und der individuelle Bedarf festgestellt wurden. In der Regel erfolgt die Unterstützung als Sachleistung, bei der der Landschaftsverband Rheinland (LVR) die entstehenden Personal- und Sachkosten des Dienstleisters oder Leistungserbringers finanziert. Beispiele hierfür sind die Beschäftigung in einer Werkstatt oder die ambulante, stundenweise Unterstützung durch einen Dienst. Alternativ ist auch eine Geldleistung als Persönliches Budget direkt an die berechtigte Person möglich.

1. Teilbereich der Eingliederungshilfe

Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungen zur sozialen Teilhabe unterstützen Menschen mit Behinderungen dabei, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Als Assistenzdienst leisten wir hierbei vor allem nachfolgende Unterstützungsmaßnahmen:

  • Wohnen und Alltagsunterstützung: Hilfen beim selbstständigen Wohnen, inklusive betreutem Wohnen und Unterstützung im Haushalt.
  • Heilpädagogische Leistungen: Spezielle Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche, um ihre Entwicklung und Integration zu fördern.
  • Freizeit und Kultur: Angebote zur Teilnahme an kulturellen, sportlichen und Freizeitaktivitäten, um soziale Kontakte zu knüpfen und Gemeinschaft zu erleben.

Diese Leistungen zielen darauf ab, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und ihre sozialen Kompetenzen zu stärken. 

Eingliederungshilfe für Unterwegs

2. Teilbereich der Eingliederungshilfe

Assistenzleistungen zur Teilhabe an Arbeit

Leistungen zur Teilhabe an Arbeit sind darauf ausgerichtet, Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Als Assistenzdienst leisten wir hierbei vor allem nachfolgende Unterstützungsmaßnahmen:

  • Berufliche Bildung und Qualifizierung: Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, um die Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen.
  • Unterstützte Beschäftigung: Begleitende Unterstützung am Arbeitsplatz, um die Anforderungen des Jobs bewältigen zu können.
  • Budget für Arbeit: Finanzielle Unterstützung, um den Übergang von einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Diese Leistungen sollen die beruflichen Perspektiven von Menschen mit Behinderungen verbessern und ihnen eine selbstbestimmte Erwerbstätigkeit ermöglichen.

Eingliederungshilfe im Büro

3. Teilbereich der Eingliederungshilfe

Assistenzleistungen zur Teilhabe an Bildung

Bildung ist ein zentraler Bestandteil der Eingliederungshilfe. Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen:

  • Schulische Bildung: Unterstützung im Schulalltag, zum Beispiel durch Integrationshelfer oder spezielle Lernmittel.
  • Hochschulbildung: Maßnahmen zur Förderung von Studierenden mit Behinderungen, einschließlich barrierefreier Zugänge und spezieller Prüfungsregelungen.
  • Weiterbildung: Zugang zu Weiterbildungsmöglichkeiten, um lebenslanges Lernen zu ermöglichen.

Diese Bildungsangebote zielen darauf ab, Menschen mit Behinderungen gleiche Chancen im Bildungssystem zu bieten und ihre beruflichen sowie persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten zu erweitern.

Akademische Eingliederungshilfe

4. Teilbereich der Eingliederungshilfe

Assistenzleistung zur medizinischen Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit. Dazu gehören:

  • Therapien und Behandlungen: Physio-, Ergo- und Psychotherapien sowie weitere medizinische Maßnahmen, um die körperliche und psychische Gesundheit zu fördern.
  • Rehabilitationssport und -training: Spezielle Sportangebote zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Integration in den Alltag.
  • Hilfsmittelversorgung: Bereitstellung und Anpassung von Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Prothesen oder Hörgeräten.

Diese Maßnahmen sollen die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben schaffen.

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Wissenswertes

Fragen & Antworten (FAQ) zur Eingliederungshilfe

Wer hat das Recht auf Eingliederungshilfe?

Menschen mit Behinderung, die in ihrer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Unterstützung durch Eingliederungshilfe.
 
Die Beurteilung einer geistigen Behinderung als wesentlich hängt nicht primär vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab, sondern davon, wie sich diese auf die Teilhabemöglichkeiten auswirkt. Daher kann allein der Grad der Behinderung oder ein ermittelter Intelligenzquotient (IQ) nicht als maßgebliches Kriterium herangezogen werden.
 
Dennoch wird in der Praxis oft vereinfachend auf den IQ zurückgegriffen. Wenn beispielsweise ein IQ unter 50 vorliegt, geht man regelmäßig von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeiten und somit einer bedeutenden geistigen Behinderung aus.
Wieso kommt der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung eine besondere Bedeutung zu?

Manche Personen mit Beeinträchtigungen benötigen Unterstützung, um alltägliche Aktivitäten ausführen zu können. Das kann beispielsweise Arbeit, Schule, Sport oder soziale Interaktionen betreffen. Die Eingliederungshilfe hat die Aufgabe sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen diese Unterstützung erhalten. So sollen sie ein selbstbestimmtes Leben führen können wie alle anderen auch. Durch die Eingliederungshilfe haben sie das Recht, über ihren Lebensstil, ihre Berufswahl und Hobbys eigenständig zu entscheiden.

Die Hauptziele der Eingliederungshilfe sind:

  • Menschen mit Behinderungen ermöglichen, ihr gewünschtes Leben zu führen.
  • Mehr gesellschaftliche Teilhabe für Menschen mit Behinderungen ermöglichen.
  • Beeinträchtigungen vermeiden.
  • Folgen von Beeinträchtigungen beseitigen oder mildern.

Welche Leistungen umfasst die Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe umfasst die nachfolgenden Teilleistungen:

  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen die Unterstützung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese sind in den Paragraphen 113 bis 116 des SGB IX (Kapitel 6) festgelegt, welche sich wiederum auf die Paragraphen 77 bis 84 des SGB IX beziehen.

Leistungen zur sozialen Teilhabe gewährleisten die notwendige Unterstützung im sozialen Bereich aufgrund von Behinderungen. Dazu gehören zum Beispiel Hilfen beim Wohnen und in der Freizeit sowie heilpädagogische Maßnahmen und Mobilitätsunterstützungen. Besonders wichtig ist Paragraph 78 des SGB IX, in dem Assistenzleistungen für eine selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung des Alltags geregelt sind.

Die Eingliederungshilfe bietet neben anderen Leistungen auch Unterstützung bei der Teilhabe am Bildungssystem gemäß § 112 SGB IX. Diese Art von Hilfe richtet sich speziell an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen, um ihnen während ihrer Schulzeit, Ausbildung oder Studium die benötigte Unterstützung zukommen zu lassen.

Eine besonders wichtige Form der Unterstützung für Kinder mit geistiger Behinderung ist die Schulbegleitung. Hierbei wird den Schülern nicht nur während des Unterrichts geholfen, sondern auch im Nachmittagsbereich einer Ganztagsschule.

Die Eingliederungshilfe beinhaltet auch Unterstützung bei der Beschäftigung (Teilhabe am Arbeitsleben). Diese Leistungen sind im § 111 des SGB IX festgelegt. Neben möglichen Tätigkeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen gibt es auch Angebote von anderen Anbietern, wie das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Budget für Ausbildung nur dann eine Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 111 Absatz 1 des SGB IX ist und somit vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht wird, wenn die betreffende Person Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen hat. Wenn jedoch eine Person Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen hat, wird dieses Budget von der Bundesagentur für Arbeit und nicht vom Träger der Eingliederungshilfe bereitgestellt (gemäß § 63 Absatz 3 des SGB IX).

Das Recht auf Eingliederungshilfe beinhaltet auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dazu gehören unter anderem die Förderung von Kindern im Vorschulalter und die Bereitstellung von Heil- und Hilfsmitteln. Die Frühförderung ist in der Regel die erste Maßnahme, die ein behindertes Kind im Rahmen der Eingliederungshilfe erhält. Sie gewährleistet zeitnah eine bestmögliche Unterstützung für das Kind und seine Familie. Die Leistungen der Frühförderung stehen dem Kind bis zum Schuleintritt zu.

Welche Formen der Eingliederungshilfe gibt es?

Es gibt insgesamt 3 verschiedene Formen der Eingliederungshilfe:

  1. Geldleistung
  2. Sachleistung
  3. Dienstleistung

Unter der Geldleistung versteht man das sogenannte Persönliche Budget. Hierbei erhält der Mensch mit Behinderung das Geld auf sein Konto, sodass er oder sie den Assistenzdienst eigenständig bezahlen kann.

Die Sachleistung umfasst vor allem Hilfsmittel wie rehabilitierende Sportangebote, Hörgeräte oder auch Assistenzen. Dienstleistungen als Eingliederungshilfe sind wiederum kostenfreie Beratungen und Unterstützungen. Dies umfasst beispielsweise Hilfe bei der Antragstellung sowie Beratung über verschiedene Träger, Maßnahmen und Möglichkeiten der Eingliederungshilfe. 

Worin besteht der Zusammenhang zwischen der Eingliederungshilfe und dem sogenannten "Wunsch- & Wahlrecht"?

Ein wesentlicher Grundsatz im Bereich der Eingliederungshilfe wird durch das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 104 Absatz 2 und 3 des SGB IX geregelt. Dabei soll die Vorstellung des Menschen mit Behinderung bezüglich der Ausgestaltung der Leistungen bei Entscheidungen berücksichtigt werden.

Das Wunsch- und Wahlrecht kommt zum Tragen, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe besteht (Frage nach dem „Ob“), jedoch verschiedene geeignete Alternativen denkbar sind (Frage nach dem „Wie“). Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn unterschiedliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden können.

Gemäß § 104 SGB IX müssen die Wünsche des anspruchsberechtigten Individuums berücksichtigt werden, sofern diese angemessen sind.

Wie ist der Prozess für den Erhalt von Eingliederungshilfe?

Um Eingliederungshilfe zu beantragen, ist es wichtig, sich an die jeweils zuständige Behörde zu wenden. Wir, der ZIEMLICH BESTE FREUNDE Assistenzdienst, unterstützen die Menschen mit Behinderung bei etwaigen Behördengängen und den damit verbundenen Antragsverfahren als Träger der Eingliederungshilfe. Seit dem Jahr 2020 müssen Leistungen der Eingliederungshilfe nämlich offiziell beantragt werden. Das Prozedere ist in § 108 SGB IX geregelt. 

In Bezug auf die Eingliederungshilfe wird immer der individuelle Bedarf für den Menschen mit Behinderung ermittelt. Das bundesweit einheitliche Gesamtplanverfahren dient der Bedarfsermittlung für die Eingliederungshilfe. Der Träger dieser Hilfe hat die Verpflichtung, das Verfahren durchzuführen und dabei bestimmte Regeln zu beachten. Bei allen Schritten des Verfahrens ist eine Beteiligung des leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung vorgesehen. Zudem steht ihm jederzeit das Recht zu, eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen.

Nach Abschluss der Bedarfsermittlung (und gegebenenfalls einer Gesamtplankonferenz) ermittelt der Träger der Eingliederungshilfe anhand der festgestellten Bedarfe, welche Leistungen erforderlich sind, und erstellt einen Gesamtplan.

Der abschließende Punkt des Verfahrens ist die Erstellung eines Leistungsbescheids als verwaltungsrechtlicher Akt. Grundlage hierfür bildet zwar der Gesamtplan selbst, jedoch ist dieser nicht Bestandteil des Leistungsbescheids.

Um den sich ändernden Bedarfen und Teilhabezielen gerecht zu werden, soll der Gesamtplan regelmäßig alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert werden. Sollten sich vor dem regulären Überprüfungstermin Änderungen bei den Teilhabezielen oder Bedarfen ergeben, sollte dies umgehend dem Träger der Eingliederungshilfe gemeldet werden, damit die entsprechenden Leistungen bedarfsgerecht erbracht werden können.

Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es neben dem Gesamtplanverfahren auch das Teilhabeplanverfahren gemäß Teil 1 des SGB IX. Obwohl sie sich stark ähneln, sind sie nicht identisch. Während das Gesamtplanverfahren bei jedem Antrag auf Eingliederungshilfe durchgeführt werden muss, findet das Teilhabeplanverfahren nur dann statt, wenn Leistungen aus verschiedenen Gruppen oder von mehreren Rehabilitationsträgern benötigt werden. 

Die Leistungsgruppen umfassen beispielsweise soziale und berufliche Integration. Zu den Rehabilitationsträgern gehören unter anderem die Träger der Eingliederungshilfe, die gesetzliche Krankenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit. Das Ziel des Teilhabeplanverfahrens besteht darin, eine Abstimmung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern zu ermöglichen.

Werden die Kosten der Eingliederungshilfe übernommen?

Die Leistungen der Eingliederungshilfe hängen weiterhin von den finanziellen Verhältnissen ab. Allerdings wird nun nicht mehr das Einkommen und Vermögen des Partners oder der Partnerin berücksichtigt, sondern nur noch das des Menschen mit Behinderung selbst. Wenn die berechtigte Person jedoch minderjährig ist und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenlebt, werden auch deren Einkommen und Vermögen einbezogen.

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass Menschen mit Behinderung oder die haftenden Eltern eines Minderjährigen sich an jeder Leistung der Eingliederungshilfe finanziell beteiligen müssen. Der Gesetzgeber hat bestimmte Leistungen festgelegt, bei denen keine Kostenbeteiligung verlangt wird. Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen variiert daher je nach Art der erbrachten Unterstützung durch die Eingliederungshilfe.

Welche Neuerungen hat die Eingliederungshilfe seit 2020 zu verzeichnen?

Der Fokus liegt auf dem Menschen, denn jeder Mensch ist einzigartig. Selbst wenn Personen ähnliche Behinderungen haben, können sie sich dennoch stark voneinander unterscheiden. Menschen mit Behinderung sollen selbst darüber bestimmen können, welche Unterstützung sie benötigen.

Die Eingliederungshilfe und die Sozialhilfe sind nun getrennt. Aus diesem Grund müssen jetzt zwei separate Anträge gestellt werden. Die Eingliederungshilfe steht unabhängig von anderen Sozialleistungen zur Verfügung, wie zum Beispiel dem Bürgergeld. Das Ziel dieser Änderung besteht darin sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung nicht länger als Bittsteller zum Sozialamt gehen müssen. 

Stattdessen soll ihnen das Recht auf Eingliederungshilfe zugesprochen werden – genauso wie jedem das Recht zugestanden wird zu wählen. Wenn jemand sowohl Eingliederungshilfe als auch weitere Sozialleistungen erhalten möchte, muss er oder sie nun zwei separate Anträge stellen: einen für die Eingliederungshilfe und einen für die weiteren Leistungen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Für Menschen unter 18 Jahren mit einer Behinderung bleibt die Verbindung zwischen der Eingliederungshilfe und anderen sozialen Leistungen bestehen.

Die Beratung zur Eingliederungshilfe muss verständlich sein. Das Gesetz fordert, dass sie „wahrnehmbar“ sein soll. Dies bedeutet zum Beispiel, dass gehörlose Menschen eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen -dolmetscher zur Verfügung gestellt bekommen sollten. 

Das Vermögen und Einkommen von Partnern von Menschen mit Behinderung spielt bei der Eingliederungshilfe keine Rolle mehr. Auch das Vermögen und Einkommen von Eltern volljähriger Kinder mit Behinderungen wird nicht berücksichtigt. Mit dem neuen Gesetz soll es besser möglich sein, auf die individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen Menschen einzugehen. Zudem sollen Menschen mit Behinderung selbst darüber bestimmen können, welche Unterstützung sie erhalten möchten. Das Gesetz ist jedoch noch sehr neu und es bleibt abzuwarten ob dieses Ziel auch im echten Leben erreicht wird.

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